AGB
Verkaufs- und Lieferbedingungen der LSP Innovative Automotive Systems GmbH
Nachfolgend „LSP“ genannt – Stand April 2017
§1 Geltungsbereich, Schriftform
- Verkäufe, die Lieferungen herzustellender oder zu erzeugender Sachen sowie Leistungen aller Art von LSP erfolgen an Unternehmer ausschließlich auf Grundlage dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen.
- Diese Bedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden nur Bestandteil des Vertrages, wenn LSP ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn LSP in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichenden Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt hat.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen LSP und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, einschließlich Vertragsänderungen und Nebenabreden sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Auf dieses Schriftformerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
§2 Angebot, Vertragsschluss, Angebotsunterlagen
- Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann LSP dieses innerhalb von zwei Wochen annehmen. Angebote von LSP sind, falls nicht ausdrücklich anders erwähnt, freibleibend.
- Vertragsschlüsse mit LSP kommen erst mit Annahme der Bestellung des Kunden durch LSP, einer Auftragsbestätigung der LSP oder durch Lieferung zustande.
- LSP ist nicht verpflichtet, nach Produktions- bzw. Vertragsende eine Belieferung mit dem Liefergegenstand sicherzustellen, es sei denn, zwischen den Parteien wird schriftlich Abweichendes vereinbart.
- An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Software und sonstigen Unterlagen behält sich LSP Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der LSP.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnungsrechte
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der LSP „ab Werk“, ausschließlich Verpackung oder Reisekosten; diese werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen von LSP eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
- Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von LSP anerkannt sind. § 354a HGB bleibt unberührt. Außerdem ist der Kunde zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
- Nimmt der Kunde im Fall eines Abrufauftrages die im Rahmen-Liefervertrag vereinbarte Mindestmenge in einem Monats- oder Jahreszeitraum nicht ab, so ist er dennoch zur Bezahlung der vereinbarten Mindestmengen verpflichtet. Sollte LSP der Verkauf an Dritte gelingen, reduziert sich der zu zahlende Betrag um die Gestehungskosten von LSP.
- Falls der Vertrag ein Werk(liefer-) vertrag sein sollte, den der Kunde nach den werkvertraglichen Regelungen ohne das Vorliegen eins besonderen Grundes kündigen kann, ist LSP wie folgt im Sinne von § 649 Abs. 1 S. 2 BGB zu entschädigen: Die bis zum Kündigungszeitpunkt aufgelaufenen Kosten auf Basis der LSP-Projektdokumentation zuzüglich der LSP entstandenen Entwicklungskosten. Bei Dienstleistungsverträgen ist auf Zeitaufwandsbasis zum vereinbarten, sonst branchenüblichen Stundensatz zu vergüten.
§4 Leistungszeit
- Der Beginn der von LSP angegebenen Liefer-/Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Die Einhaltung der Liefer-/ Leistungsverpflichtung von LSP setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
- Liefer-/Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie eindeutig als solche vereinbart worden sind. Soweit nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Frist 2 Wochen.
- LSP ist zur Teillieferung und -leistung im zumutbaren Umfang berechtigt, soweit der Kunde nicht nach der Art des Leistungsgegenstandes eine vollständige Leistung erwarten darf.
- Im Falle von Abrufaufträgen ist LSP mit Vertragsschluss berechtigt, die zur Auftragserfüllung erforderlichen Werkzeuge und Materialien für den gesamten Auftrag zu beschaffen und die gesamte Bestellmenge sofort herzustellen.
- Falls der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, hat er offensichtliche Mängel der gelieferten Fabrikate sowohl hinsichtlich Quantität als auch Qualität spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware zu prüfen und etwaige Mängel in Textform gegenüber LSP zu rügen. Nicht erkennbare Mängel sind innerhalb von 5 Werktagen nach Entdeckung zur rügen. Für die Rechtzeitigkeit kommt es auf den Zugang bei LSP an. Nicht fristgerecht gerügte Mängel bleiben unberücksichtigt. Im Falle der Be- oder Verarbeitung der gelieferten Fabrikate bereits vor Ablauf der Rügefrist ist der Kunde hinsichtlich aller erkennbaren Mängel mit seiner Rüge für alle gelieferten Teile eines einheitlichen Auftrages ausgeschlossen. Die Genehmigung von Mustern durch den Kunden schließt die spätere Rüge der Mangelhaftigkeit der Fabrikate aus, sofern die gelieferten Fabrikate mit den genehmigten Mustern übereinstimmten.
- Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten oder verzögert sich die Leistung von LSP aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so ist LSP berechtigt, den LSP insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
- Sofern die Voraussetzungen von Abs. (6) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
- LSP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. LSP haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von LSP zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
- LSP haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von LSP zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von LSP ist LSP zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von LSP zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung von LSP auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- LSP haftet auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von LSP zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.
- Können Lieferfristen wegen von LSP oder deren Vorlieferanten nicht zu vertretender Umstände, insbesondere höherer Gewalt, Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Streik, Energie- und Rohstoffmangel, nicht eingehalten werden, sind die Lieferfristen in Abstimmung der Parteien angemessen zu verlängern. Beträgt die Dauer der Verhinderungen aufgrund obiger Umstände mehr als 12 Wochen, können LSP oder der Kunde vom Vertrag zurücktreten, sofern die Aufrechterhaltung des Vertrages unzumutbar ist.
- Soweit Gegenstände von LSP herzustellen sind, bei denen Zubehörteile erforderlich werden, sind diese LSP vom Kunden auf dessen Kosten mit einem Überschuss von •10 % beizustellen. Nicht rechtzeitig oder nicht einwandfreie Beistellung solcher Zubehörteile berechtigen LSP zur Rechnungsstellung für die entstandenen Mehrkosten und entbinden LSP von der Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist, soweit die Nichteinhaltung nicht von LSP zu vertreten ist.
§5 Gefahrenübergang, Verpackungskosten
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
- Für die Rücknahme von Verpackungen gelten gesonderte Vereinbarungen.
- Sofern der Kunde es wünscht, wird LSP die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
§6 Werkzeuge, Werkzeugkosten
- Werkzeuge aller Art (Formen, Matrizen, usw.) gelten in jedem Fall als Eigentum der LSP und sind auch dann nicht an den Kunden herauszugeben, wenn dieser an den Werkzeugkosten anteilig beteiligt ist oder dieser ein Werkzeug auf dessen Kosten, aber nach den Konstruktionsvorgaben von LSP gefertigt hat.
- Der gesamte, vom Kunden zu bezahlende, Werkzeugkostenanteil wird mit der ersten Lieferung fällig. LSP bewahrt die Werkzeuge bis 1 Jahr nach der letzten Bestellung kostenlos auf. Werkzeugkosten sind sofort rein netto zahlbar. Sofern nicht anders vereinbart, sind diese Kosten, auch die für eine Werkzeugversicherung, zusätzlich zu den Preisbestimmungen gemäß § 3 zu leisten.
- Wird das Werkzeug von LSP gestellt, verschieben sich die Liefertermine, falls das Werkzeug während des Einsatzes durch Verschleiß unbrauchbar wird, es sei denn, der Kunde hat LSP rechtzeitig beauftragt, zeitgerecht Ersatzwerkzeuge zu beschaffen.
§7 Mängelrechte, Haftung
- LSP leistet für die von ihr auf der Grundlage firmeneigener Entwicklungen gefertigten Ware Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften dafür, dass die bestellte Ware von mangelfreier Qualität ist, sofern die Ware einwandfrei behandelt, verlegt, installiert, eingesetzt und nach den technisch maßgeblichen Normen ordnungsgemäß gelagert wird. Für die geschuldete Beschaffenheit der Ware ist außer den vertraglichen Vereinbarungen alleine die Produktbeschreibung der LSP maßgebend, nicht hingegen öffentliche Äußerungen, Werbungsinhalte, etc. anderer Hersteller, Vorlieferanten oder Dritter. Eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder der Tauglichkeit kommt für das Vorliegen von Mängeln nicht in Betracht. Die Beschaffenheit der Ware (einschließlich der Oberflächen und Maße) richtet sich bei Bestellung einer Warenserie nach den von beiden Parteien gebilligten Grenzmustern vor Serienstart, die auch Bestandteil der Erstbemusterung sind. Legt der Kunde nicht binnen angemessener Frist vor Serienstart Grenzmuster vor oder erklärt sich der Kunde nicht rechtzeitig zu ihm von LSP vorgelegten Grenzmustern, gelten von LSP gelieferte Produkte mittlerer Art und Güte als mangelfrei.
- Werden Artikel nach Entwürfen oder Zeichnungen des Kunden erstellt und geliefert, übernimmt LSP Gewähr nur für die Ausführung der gelieferten Teile in Übereinstimmung mit den Unterlagen des Kunden. Für die Eignung zu dem von dem Kunden angenommenen Verwendungszweck oder für eine bestimmte Anzahl von Verwendungen wird keine Gewähr übernommen.
- Liegt ein Mangel der gelieferten Ware vor, hat LSP die Wahl, die Mängel zu beseitigen oder Ersatzlieferung leisten. LSP ist in jedem Falle berechtigt, die Mangelhaftigkeit vor Ort zu überprüfen. Der Kunde verpflichtet sich dementsprechend, vor der Rücksendung oder der Vernichtung von mangelhaften Fabrikaten das Einverständnis von LSP einzuholen. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt LSP, wenn tatsächlich ein von LSP zu vertretender Mangel vorliegt und soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, kann LSP die hieraus entstandenen Kosten von ihm ersetzt verlangen.
- Sofern LSP die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung von Mängeln und eine Nacherfüllung wegen unverhältnismäßiger Kosten verweigert, die Nacherfüllung fehlschlägt oder dem Kunden unzumutbar ist, bleibt es dem Kunden ausdrücklich vorbehalten, nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Bei nur geringfügigen Vertragswidrigkeiten, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln der Ware, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht nicht zu.
- LSP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von Vertretern oder Erfüllungsgehilfen von LSP beruhen. Soweit LSP keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden und nach deutschem Recht ersatzfähigen Schaden begrenzt.
- Die Haftung für Fahrlässigkeit – gleich aus welchem Rechtsgrund – ist ausgeschlossen, soweit es sich nicht um die Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht handelt. LSP haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern LSP schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden und nach deutschem Recht ersatzfähigen Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. LSP übernimmt keine weitergehende Produkthaftung als diese nach deutschem Recht vorgesehen ist.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere ist die Haftung von LSP für indirekte und Folgeschäden des Kunden unter Einschluss entgangenen Gewinns und Betriebsunterbrechung im rechtlich weitest zulässigen Umfang ausgeschlossen.
- LSP hält eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung mit den Deckungssummen für Personenschäden von € 3.000.000,-, für Sachschäden von € 2.000.000,- und Vermögensschäden von € 500.000,- im Versicherungsfall (€ 6.000.000,-, € 6.000.000,- und € 1.000.000,- im Versicherungsjahr) vor, für bestimmte Schadenspositionen ist die Deckung nach der erweiterten Produkthaftpflichtversicherungspolice eingeschränkt. Soweit Schäden unter dieser Police versichert sind, ist die Haftung von LSP dem Grunde und der Höhe nach auf versicherungsgedeckte Schäden beschränkt, soweit nicht andere Haftungsbeschränkungen nach diesem Regelwerk weitergehend sind.
- Gewährleistungsansprüche und Haftungen von LSP sind ausgeschlossen, falls die Ware durch nicht fachgerechte, kundenseitige Montage (z.B. in einem Fahrzeug oder Prüfstand) oder durch den Einsatz in einem Fahrzeug (z.B. durch Unfälle) oder in einem Prüfstand beschädigt oder in der Sphäre des Kunden baulich und ohne vorherige Abstimmung mit und ausdrückliche Freigabe durch LSP verändert werden.
§8 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
- Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
- Soweit die Schadensersatzhaftung von LSP ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von LSP.
§9 Eigentumsvorbehaltssicherung
- LSP behält sich das Eigentum an sämtlichen von ihr gelieferten Waren („Vorbehaltsware“) vor, bis alle Forderungen der LSP gegen den Kunden, auch die bedingt bestehenden, erfüllt sind. Dies gilt auch für künftig entstehende Forderungen und für Saldoforderungen aus Kontokorrentverhältnis.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist LSP nach Setzung und Ablauf einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch LSP liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die für die Rücknahme anfallenden Kosten trägt der Kunde. LSP ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
- Die Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Kunden erfolgt stets im Namen und im Auftrag der LSP. Erfolgt eine Verarbeitung mit LSP nicht gehörenden Gegenständen, so erwirbt LSP an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von LSP gelieferten Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt.) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Das gleiche gilt, wenn die Vorbehaltsware mit anderen, LSP nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird. Für die durch Verarbeitung/ Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware, der Kunde erwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für LSP.
- Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder sonstigen Eingriffen Dritter ist der Kunde verpflichtet, den Dritten auf das Eigentum von LSP hinzuweisen und LSP unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, damit LSP ihre Eigentumsrechte gemäß § 771 ZPO durchsetzen kann. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, LSP die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
- Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt LSP jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt.) der Forderung von LSP ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von LSP, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. LSP verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann LSP verlangen, dass der Kunde LSP die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- LSP verpflichtet sich, die LSP zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Vorbehaltsware die zu sichernden Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt LSP.
§10 Verjährung
- Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln gegen LSP verjähren innerhalb von einem Jahr ab Ablieferung bzw. Leistungserbringung seitens LSP. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Unberührt hiervon bleiben Ansprüche wegen Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässig durch LSP verursachter Schäden, Arglist sowie Ansprüche gegen LSP aufgrund des Produkthaftungsgesetzes.
§11 Schutzrechte Dritter
- Sofern LSP Gegenstände nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, welche LSP von dem Kunden übergeben wurden, herstellt bzw. Lieferungen erbringt, übernimmt der Kunde die Gewähr dafür, dass LSP durch die Herstellung, die Benutzung oder den Einbau der gelieferten Erzeugnisse oder Leistungen und deren Lieferung keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und stellt LSP von Schadenersatzansprüchen Dritter frei.
- Der Kunde hat LSP in diesen Fällen auf Verlangen Rechtsbeistand zu leisten oder auf seine Kosten in etwaige Rechtsstreite einzutreten.
- Die Freistellung umfasst sämtliche Aufwendungen, die LSP im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte erwachsen.
- Die Verjährungsfrist für den Freistellungsanspruch beträgt zwei Jahre ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der LSP von den anspruchsbegründenden Umständen.
§12 Urheberrechte, Eigentum; Kostenaufwand für Vorstudien
- LSP behält sich hinsichtlich der von ihr erstellten/vertriebenen Produkte, Erfindungen oder technischen Verbesserungen, vorangegangenen Projekten und Vorstudien, Skizzen und Unterlagen, die durch LSP ausgearbeitet worden sind oder auf Daten von LSP aufbauen, die ihr zustehenden gewerblichen Schutzrechte (insbesondere Patente, Gebrauchsmuster) und Urheberrechte sowie das Eigentum an erstellten, dem Kunden im Rahmen der Vertragsdurchführung zugänglich werdenden Daten, Unterlagen, Skizzen und Zeichnungen und Software oder Ähnlichem vor.
- Gegenstände im Sinne des vorstehenden Absatzes, insbesondere Dokumente, Software und Daten, an denen Urheberrechte bestehen, sind gemäß § 13 dieser Bedingungen geheim zu halten.
- Bei der Verletzung von Schutzrechten von LSP durch den Kunden oder bei der Verstoß gegen die Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 13 dieser Bedingungen ist LSP nach Setzung und Ablauf einer angemessen Frist berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Weitergehende Rechte auf Unterlassung oder Schadensersatz bleiben hiervon unberührt.
- Soweit in die Kaufsache/ Liefergegenständen Software von LSP integriert ist, gewährt LSP dem Kunden ein nicht-ausschließliches Nutzungsrecht an der Software im Rahmen des Einsatzes der Liefergegenstände nach dem zugrunde liegenden Vertrag; die Software darf nicht vervielfältigt, nicht verändert/bearbeitet/entschlüsselt und nicht ohne den jeweiligen Liefergegenstand genutzt oder ohne einen Liefergegenstand an Dritte weitergegeben werden.
§13 Geheimhaltung, Vertragsstrafe
- Der Kunde verpflichtet seine Mitarbeiter, seine freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer entsprechend der zwischen den Parteien bestehenden Geheimhaltungsvereinbarung und stellt sicher, dass nur diejenigen Personen vertrauliche Informationen erhalten, die mit der Durchführung des Vertrages betraut sind.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der Geheimhaltungsverpflichtungen des Kunden bzw. bei einem Verstoß gegen § 12 dieser Bedingungen ist dieser verpflichtet, an LSP eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des vertragsgegenständlichen Netto-Umsatzes zu bezahlen, bei vorsätzlichem Handeln unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs. Weitergehende Schadensersatzansprüche der LSP bleiben unberührt. Der Kunde haftet hinsichtlich der Geheimhaltungsverpflichtung daneben für seine Mitarbeiter, freien Mitarbeiter und Unterauftragnehmer.
§14 Schutz der Geschäftsbeziehungen, Vertragsstrafe
- Der Kunde wird ohne schriftliche Zustimmung der LSP mit Auftragnehmern der LSP weder selbst noch über Dritte während der Dauer des Vertrages, auf den diese Bedingungen Anwendung finden, und für weitere zwei Jahre nach seiner Beendigung Kontakt aufnehmen oder Verträge schließen oder vermitteln, die die vertragsgegenständlichen Leistungen oder Fabrikate, deren Weiterentwicklung und etwaige Nachfolgemodelle betreffen. “Auftragnehmer“ der LSP sind solche Geschäftspartner, mit denen LSP bei Abschluss dieses Vertrages Leistungsbeziehungen im Einkaufsbereich zur Lieferung von Waren und Dienstleistungen hatte oder mit denen LSP bis zur Beendigung dieses Vertrages in Geschäftsbeziehung stand oder steht. Zum Nachweis der bestehenden Geschäftsbeziehung genügt die Vorlage von Verträgen, Auftragsbestätigungen oder sonstigen Unterlagen wie z. B. Lieferscheine, Rechnungen, Begleitscheine etc.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, von LSP über deren etwaige gesetzliche Verpflichtungen hinaus Auskunft über Auftragnehmer der LSP und deren Leistungen zu verlangen. In jedem Falle ist der Kunde verpflichtet, Stillschweigen über die ihm bekannt gewordenen anderen Vertragspartner und Geschäftsabläufe der LSP zu bewahren.
- Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Abreden über Schutz der artikelbezogenen Leistungsbeziehungen im kaufmännischen Verkehr ist der Kunde verpflichtet, LSP eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 % des zwischen dem Auftragnehmer und Kunden erzielten Netto-Umsatzes zu leisten, bei vorsätzlichem Handeln unter Ausschluss des Fortsetzungszusammenhangs zu bezahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche der LSP bleiben unberührt.
- Bei Kontaktaufnahmen durch Auftragnehmer der LSP binnen 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages wird der Kunde LSP hiervon unverzüglich informieren. Sofern LSP nicht bereit ist, die von den Auftragnehmern der LSP angebotene Leistung selbst oder durch Dritte für den Kunden zu marktüblichen Konditionen zu erbringen, kann der Kunde das ihm angetragene Geschäft mit dem Auftragnehmer durchführen
§15 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort für die Verpflichtungen von LSP und für die des Kunden (insbesondere auf Zahlung) der Geschäftssitz von LSP.
- Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der LSP Gerichtsstand. LSP ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Normen des internationalen Privatrechts.
- Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam sein oder unwirksam werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine solche wirksame zu ersetzen oder eine unerkannte Regelungslücke dergestalt zu schließen, dass der mit der Vereinbarung erstrebte wirtschaftliche Erfolg erreicht wird.